Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 53

§ 53 – Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder normal normal deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind a) Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und normal normal b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, normal normal normal alpha aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend oder normal normal deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn sie selbstlos Personen unterstützt, die aufgrund ihres Gesundheitszustands Hilfe benötigen oder deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
  • Die Einkommensgrenze liegt bei dem Vierfachen des Sozialhilfesatzes, bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden bei dem Fünffachen.
  • Personen mit ausreichend Vermögen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, sind von dieser Unterstützung ausgeschlossen.
  • Die Hilfebedürftigkeit kann durch Leistungsbescheide nach bestimmten Sozialgesetzbüchern nachgewiesen werden.
  • In besonderen Fällen, wie Katastrophen, kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn die Notlage glaubhaft gemacht wird.